Satzung des Waisenhauses Tono-Ni in Obomeng, Ghana

Postanschrift: TOMO-NI Children’s Home

P O Box 78 Mpraeso – Kwahu

Präambel

Der Verein Tono-Ni e.V. , Humboldtstraße 198 , 28203 Bremen,

wurde am 21. April 1992 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen. Das Ziel des Vereins ist es, die Begegnung und den Dialog zwischen Menschen aus aller Welt durch freiwillige Tätigkeit für gemeinnützige und soziale Aufgaben zu fördern und damit zur internationalen Verständigung, zur gegenseitigen Achtung und zur Friedens- fähigkeit zwischen den Menschen beizutragen.

Als besondere Aufgabe hat sich der Verein die Aufgabe gestellt, eine Möglichkeit zu schaffen, ein Waisenhaus in einem Dritte Welt Land zu gründen und zu betreiben. Das Waisenhaus soll Kindern, die entweder Straßenkinder ohne Familienbindung und zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Heim ohne Obdach sind, oder Kindern, die aus armen Verhältnissen stammen und aus familiären Gründen benachteiligt und ohne schulische Ausbildung sind, aufzunehmen und ihnen ein Zuhause zu geben.


Die endgültige Wahl für den Bau eines Waisenhauses fiel auf Ghana und zwar auf den Ort Obomeng, in der Nähe von Mpraeso - Kwahu in der Central Region.

Mit dem Bau des Waisenhauses wurde zu Beginn des Jahres 1997 begonnen. Es konnte Ende 1997 eingeweiht werden.


Grundsatzregeln für das Waisenhaus in Obomeng.

In das Waisenhaus werden Kinder ohne Bevorzugung des Geschlechts aufgenommen, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme Straßenkinder ohne Familienbindung und Obdach sind.


Aufnahmekriterien

Vor einer Aufnahme in das Waisenhaus sind die aufgeführten Bedingungen von der Heimleitung in Obomeng sorgfältig zu prüfen. Es ist, soweit dies eben möglich ist, ein Lebenslauf des Kindes zu erstellen, aus dem klar und deutlich die aktuellen Lebensverhältnisse und Lebensumstände hervorgehen.

1) Geburtsdatum/Geburtsort des Kindes

2) Angaben über die Mutter

3) Angaben über den Vater

4) Beruf der Mutter

5) Beruf des Vaters

6) Geschwister des Kindes

7) Sonstige Angehörige und Verwandte

8) Gesellschaftlicher Status der Verwandten oder sonstigen Angehörigen

9) Angaben über eine eventuelle bisherige Schulbildung

10) Bisherige Aufenthaltsort des Kindes

Damit soll sichergestellt werden, dass nur wirklich bedürftige Kinder aufgenommen werden.

Vor der endgültigen Aufnahme hat eine Gesundheitsuntersuchung auf Kosten des Waisen- hauses mit besonderen Augenmerk auf ansteckende Krankheiten zu erfolgen.

Ein ausführlicher Bericht über alle oben angegebenen Punkte und Kriterien ist vom Hausvater als Verantwortlichen für das Waisenhaus in Obomeng zu erstellen und mit einer persönlichen Stellungnahme und Einschätzung des jeweiligen Kindes dem Vorstand in Deutschland zur Kenntnis zu bringen. Bis auf weiteres wird eine endgültige Zustimmung oder Ablehnung von hier nach Rücksprache mit dem Hausvater und nach Abwägung aller Umstände getroffen. Diese Abstimmung mit Deutschland ist deshalb wichtig und nötig, weil auch die finanzielle Seite auf längere Sicht gesichert sein muss.

Zum Aufnahmezeitpunkt etwa vorhandene ansteckende Krankheiten schließen eine Aufnahme in das Waisenhaus aus. Diese Regel ist absolut bindend, um eine Gefährdung aller anderen Heimbewohner auszuschließen.


Beginn und Ende der Betreuung im Waisenhaus.

Bei der Aufnahme müssen die Kinder das schulpflichtige Alter erreicht haben. Damit sie von den verantwortlichen Betreuern eine angemessene Betreuung erhalten können, sollten Sie etwa sieben bis acht Jahre alt sein.

Die Betreuung im Waisenhaus Obomeng endet im Regelfall spätestens mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.

Die Tatsache, dass ein Aufenthalt eines Kindes in der Regel mit dem 16. Lebensjahr endet, sollte von den verantwortlichen Erziehern und Betreuern allen betreuten Kindern dann mitgeteilt werden, wenn sie diese Tatsache begreifen können.


Eventuelle Berufsausbildung nach dem Heimaufenthalt.

Nach Abschluss der Schule liegt es im Ermessen der Heimleitung und des Vorstandes in Deutschland, ob eine weitere Zeit für eine Ausbildung Unterstützung gewährt werden kann, oder ob eventuell eine spezielle Ausbildung für einen bestimmten Beruf erfolgt. Über ein Entsenden auf eine weitergehende Schule kann nur von Fall zu Fall und nach Abwägung der dann aktuellen finanziellen Situation entschieden werden. Die für die Entsendung eines Kindes auf eine weiterführende Schule entstehenden Kosten können sinnvoller für die Unterbringung bedürftiger neuer Kinder eingesetzt werden.


Rechte und Pflichten der Heimkinder.

Rechte:

Wenn über die Aufnahme eines Kindes in das Waisenhaus entschieden ist, hat in dieses Kind das Recht auf:

Angemessene Unterbringung im Heim.

Tägliche ausreichende Verpflegung.

Notwendige medizinische Versorgung.

Schulische Ausbildung bis zum Ende der gesetzlichen Schulpflicht. ( Dieses kann im Bedarfsfall Nachhilfestunden für bestimmte Fächer mit einschließen.)

Betreuung und Beaufsichtigung während der Freizeit und während der Nacht durch das verantwortliche Personal wie in einer normalen Familie.


Ein Jugendlicher, der seine Schulzeit erfolgreich absolviert hat und im Anschluss an diese Schulzeit einen Beruf erlernt hat und sich mit einem tragbaren Konzept selbstständig machen möchte, kann unentgeltlich eine Fläche auf dem Gelände des Heimes für den Bau einer Werkstatt oder etwas Ähnlichem für die Ausbildung seines Berufes bekommen, vorausgesetzt behördlicherseits werden hiergegen keine Bedenken erhoben.


Pflichten:

Das aufgenommene Kind ist gehalten, die Regeln der Hausordnung und des Zusammenlebens mit den anderen Bewohnern des Waisenhauses zu beachten und einzuhalten. Dazu gehören:

Es hat regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen.

Es hat alle Anordnung das Hausvaters und des verantwortlichen Personals zu befolgen.

Es hat sein Zimmer in Ordnung zu halten.

Handreichungen wie z.B. Essen vorbereiten und auftragen, abwaschen usw. zu erfüllen.

Es hat, soweit es altersmäßig zuzumuten ist, seine Wäsche zu waschen und in Ordnung zu

halten.

Es hat angeordnete Schlafzeiten, Ruhezeiten und Ausgangszeiten einzuhalten.





Disziplinarmaßnahmen

Bei Nichteinhaltung der allgemeinen Regeln und Vorschriften, sowie auch der im Einzelfall hiervon abweichenden Anweisungen durch die Heimleitung oder das verantwortliche Personal oder die Erzieher können Maßnahmen ergriffen werden, die als Abstrafung angesehen werden können. Diese Disziplinierung sollte dem Verstoß adäquat sein.

Eine Disziplinierung durch eine körperliche Züchtigung wird ausdrücklich ausgeschlossen und hat Konsequenzen bis zur Entlassung der Person, die für diese Züchtigung verantwortlich war, sowie für das örtliche Management.